Vermieter mit Mietausfall: Jetzt Grundsteuer-Erlass beantragen!

Haus & Grund Rheinland Westfalen erinnert die Vermieter in NRW an eine wichtige Frist: Hat ein Vermieter unverschuldet einen größeren Mietausfall erlitten, kann er bei der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Wer das für 2019 tun will, sollte sich bald darum kümmern: Ende des Monats läuft die Frist für den Antrag beim örtlichen Steueramt ab. Wir erklären, wer einen solchen Nachlass bekommen kann.

Haus & Grund Rheinland Westfalen erinnert die Vermieter in NRW an eine wichtige Frist: Hat ein Vermieter unverschuldet einen größeren Mietausfall erlitten, kann er bei der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Wer das für 2019 tun will, sollte sich bald darum kümmern: Ende des Monats läuft die Frist für den Antrag beim örtlichen Steueramt ab. Wir erklären, wer einen solchen Nachlass bekommen kann.

Düsseldorf. Wenn Vermieter im Jahr 2019 unverschuldet einen erheblichen Mietausfall zu verbuchen hatten, können sie noch bis zum 31. März einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. „Lagen die Mieteinnahmen 2019 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer“, erklärt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, stehen dem Eigentümer sogar 50 Prozent Nachlass zu.“

Vermieter müssen den Grundsteuernachlass beim Steueramt der zuständigen Kommune beantragen. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, mahnt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Die möglichen Gründe für den Grundsteuer-Erlass sind vielfältig: Eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters kommt ebenso in Betracht wie der Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden. Steht die Wohnung wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer, kann die Grundsteuer jedoch nicht gemindert werden.

Vermietung fehlgeschlagen: Grundsteuer-Teilerlass möglich

„Scheitert die Vermietung an geringer Nachfrage, ist der Teilerlass der Grundsteuer ebenfalls möglich“, informiert Adenauer. Vermieter müssen dann aber belegen können, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Jurist Amaya rät: „Man sollte die Vermietungsversuche daher sorgfältig schriftlich festhalten.“

Wie intensiv muss man sich um eine Vermietung bemühen? „Vermieter sind grundsätzlich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen“, stellt Adenauer fest. Unrealistisch hohe Mieten dürfen aber natürlich auch nicht verlangt werden. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen die Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, erklärt Amaya.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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