Familienheim geerbt, wegen Krankheit ausgezogen: Wird dann Erbschaftsteuer fällig?

Wer das Familienheim erbt, zahlt dafür keine Erbschaftsteuer, solange die Immobilie für mindestens zehn Jahre weiterhin selbst bewohnt wird. Ein tragischer Fall aus NRW zeigt jetzt: Selbst wenn der Erbe wegen einer Erkrankung vor Ablauf der zehn Jahre ausziehen muss, hat er unter Umständen die Steuer zu entrichten. Das ergibt sich jedenfalls aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster.

Wer das Familienheim erbt, zahlt dafür keine Erbschaftsteuer, solange die Immobilie für mindestens zehn Jahre weiterhin selbst bewohnt wird. Ein tragischer Fall aus NRW zeigt jetzt: Selbst wenn der Erbe wegen einer Erkrankung vor Ablauf der zehn Jahre ausziehen muss, hat er unter Umständen die Steuer zu entrichten. Das ergibt sich jedenfalls aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster.

Düsseldorf. Wer das Familienheim erbt, muss es zehn Jahre lang selbst bewohnen, um der Erbschaftsteuer zu entgehen. Muss man vorher ausziehen, hält das Finanzamt sogleich die Hand auf. Das darf es selbst dann, wenn der Erbe sich wegen eigener Krankheit zum Auszug gezwungen sah – sofern er seinen Haushalt noch führen kann. So hat es zumindest das Finanzgericht Münster jetzt entschieden (Urteil vom 10. 12.2020, Az.: 3 K 420/20 Erb).

Im vorliegenden Fall hatte eine Dame von Ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum am selbstgenutzten Einfamilienhaus geerbt. Ihr Mann war im Jahr 2017 zuhause verstorben, die weiterhin im Haus lebende Witte entwickelte danach Angstzustände und Depressionen. Ihr Arzt riet ihr zu einem Wohnungswechsel. Daraufhin verkaufte die Erbin das Haus und legte sich vom Erlös eine Eigentumswohnung zu, die sie seither bewohnt.

Auf diesen Umzug im Jahr 2019 hin verlangte das Finanzamt von der Witwe Erbschaftsteuer für das Familienheim. Dagegen zog die Dame vor Gericht. Ihre Erkrankung habe sie schließlich an einer weiteren Selbstnutzung des Hauses gehindert. Doch diesen Einwand ließ das Finanzgericht Münster nicht gelten. Zwar kann die Erbschaftsteuer bei einem Ende der Selbstnutzung vor Ablauf der 10 Jahre entfallen, wenn ein zwingender Grund die Selbstnutzung unmöglich macht.

Depressionen und Angstzustände reichen für Steuerbefreiung nicht aus

Die Depressionen der Klägerin stufte das Finanzgericht aber nicht als solch zwingenden Grund ein. Der läge nur vor, wenn einem Erben das Führen seines Haushaltes unmöglich geworden sei – also etwa bei einer Pflegebedürftigkeit. So weit war es in diesem Fall noch nicht gekommen, befand das Gericht – auch wenn es die Depressionserkrankung und den Tod des Ehemannes im gemeinsamen Haus als erhebliche psychische Belastung wertete.

Die Klage wurde abgewiesen. „Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei auch verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge“, wie das Gericht weiter ausführte. Der Klägerin steht allerdings noch die Möglichkeit offen, Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu beantragen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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